Für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, erhalten Eltern nur dann Kindergeld, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. Dies hat am 01.07.2020 der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Registrierung der durchführenden Organisation als "Erasmus+"-Veranstalter genüge nicht.
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