Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes "Erasmus+"

Für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, erhalten Eltern nur dann Kindergeld, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. Dies hat am 01.07.2020 der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Registrierung der durchführenden Organisation als "Erasmus+"-Veranstalter genüge nicht.

Familienkasse strich Kindergeld während Freiwilligendienst im EU-Ausland

Die Tochter des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

BFH: Strenge Vorgaben für Kindergeldgewährung während Freiwilligendienst

Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder könnten wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ könne deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt.

Genehmigung erforderlich - Registrierung nicht ausreichend

Laut BFH muss es sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liege aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend sei, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Tochter im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - III R 51/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2020.