Die Vergünstigung war der Mutter gestrichen worden, weil ihr Einkommen nach Auffassung der Steuerverwaltung durch die "Unterstützung zur Förderung der Lernmobilität" für ihr Kind den maßgeblichen Schwellenwert überschritten hatte, bis zu dem die Erhöhung des Grundfreibetrages gewährt wird.
Die Brüsseler Richter und Richterinnen entschieden, dass diese Handhabung gegen das Unionsrecht verstößt (Urteil vom 16.01.2025 - C-277/23). Ein Mitgliedstaat, der am Erasmus -Programm teilnehme, dürfe Mobilitätszuschüsse nicht so behandeln, dass sie die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht der Begünstigten oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen. Zwar sei im vorliegenden Fall die Mobilitätsförderung nicht direkt besteuert worden, aber sie sei bei der Einkommensteuerberechnung der Mutter berücksichtigt worden, was zu einer finanziellen Benachteiligung geführt habe. Der EuGH bewertete dies als ungerechtfertigte Einschränkung der Freizügigkeit.
Die Richter stellten klar, dass Mobilitätsförderungen wie bei Erasmus zusätzliche Kosten decken sollen, die ohne die Teilnahme am Programm nicht anfallen würden. Solche Zuschüsse verringerten weder die Unterhaltspflichten der Eltern noch erhöhten sie deren steuerliche Leistungsfähigkeit. Daher dürften sie nicht so behandelt werden, dass die Eltern höhere Steuerlasten tragen müssen, ohne dafür tatsächlich mehr Mittel zur Verfügung zu haben.
Der EuGH betonte, dass eine solche Regelung weder verhältnismäßig noch im Sinne des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.