Mittwoch, 29.11.2023
DS-GVO: Keine Geldentschädigung bei nur verspäteter Datenauskunft

Eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus, entschied das LAG Düsseldorf gestern.

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