Bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte kommt nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, Giovanni Pitruzzella, gegen den Daten-Verantwortlichen nach der DS-GVO ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Befürchtung eines künftigen Datenmissbrauchs in Betracht - vorausgesetzt, es handele sich um einen realen emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis.
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