Eine Dolmetscherin verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (inzwischen rechtskräftig) entschieden und damit die Schmerzensgeldklage einer Mutter abgewiesen, der infolge der Einschätzung der Zeugenaussage ihres Kindes durch die Dolmetscherin das Sorgerecht einstweilen entzogen wurde.
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