Mittwoch, 23.11.2022
Kein Anspruch auf Weiterbeauftragung für Corona-Teststelle

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Dritten – wie hier der Antragsteller – in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben haben oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handelt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab.

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Donnerstag, 13.1.2022
Schließung einer Corona-Teststelle wegen Hygienemängeln rechtens

Eine Corona-Teststelle darf von Amts wegen geschlossen werden, wenn eine behördliche Überprüfung Hygienemängel offenbarte und sich der Behörde wegen zu schneller Ergebnisse die Vermutung aufdrängen musste, in der Teststelle würden Testzertifikate auch quasi "blanko" ausgestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Eilverfahren entschieden und die Schließung einer Teststelle in Neustadt bestätigt.

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