Kein Anspruch auf Weiterbeauftragung für Corona-Teststelle

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Dritten – wie hier der Antragsteller – in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben haben oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handelt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab.

Teststelle diente Sicherung des Lebensunterhalts

Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31.03.2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das VG Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.

VG sieht keine besondere Eilbedürftigkeit

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit.

Verweis auf neue Gesetzeslage und deren Zweck

Auch hat der Antragsteller laut Gericht auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung. Denn nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.06.2022 dürften Corona-Testungen ab dem 01.07.2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften als weitere Leistungserbringer dann nicht mehr mit der Betreibung von Teststellen beauftragt werden, so das VG. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob Dritte, wie der Antragsteller, in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben haben oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handele. Denn der Verordnungsgeber habe mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testinfrastruktur zu verringern.

VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2022 - 3 L 898/22.KO

Gitta Kharraz, 23. November 2022.