Schließung einer Corona-Teststelle wegen Hygienemängeln rechtens

Eine Corona-Teststelle darf von Amts wegen geschlossen werden, wenn eine behördliche Überprüfung Hygienemängel offenbarte und sich der Behörde wegen zu schneller Ergebnisse die Vermutung aufdrängen musste, in der Teststelle würden Testzertifikate auch quasi "blanko" ausgestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Eilverfahren entschieden und die Schließung einer Teststelle in Neustadt bestätigt.

Behörde entzog Betriebserlaubnis

Die Antragstellerin betrieb seit einigen Monaten eine Corona-Teststelle. Nach mehreren Inspektionen vor Ort untersagte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (LSJV) am 14.12.2021 die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests in der Teststelle sowie die Ausstellung von Zertifikaten. Ferner entzog das Amt der Antragstellerin die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle. Zur Begründung führt das LSJV aus, bei den Begehungen seien mehrere hygienische Mängel festgestellt worden. Das Labor habe sich in einem desolaten hygienischen Zustand befunden. Eine Reinigung oder Desinfektion der Flächen habe wohl schon seit längerem nicht stattgefunden. Insgesamt hätten die Räumlichkeiten unordentlich, schmutzig und schwer zu reinigen gewirkt. Ein aussagekräftiges Ergebnis der in den Räumen durchgeführten Schnelltests könne unter keinen Umständen vorliegen, da die Ergebnisse in zu kurzer Zeit vorlägen.

Gefahr des Erschleichens falsch-negativer Testzertifikate

Die Antragstellerin hat sich mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Schließung ihres Betriebs gewandt und geltend gemacht, die Inspektion der Teststelle sei unsachgemäß durchgeführt worden. Daher seien die Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene unzutreffend. Dass sie die Auswertezeit nicht einhalte, sei unrichtig. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das LSJV sei berechtigt, der Antragstellerin die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle nach dem Medizinproduktegesetz zu untersagen. Denn die Antragstellerin habe gegen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung formulierten Anforderungen in grober Weise verstoßen. Das nachträglich vorgelegte "geänderte Hygienekonzept" der Antragstellerin erweise sich insoweit als unbrauchbar. Dem LSJV habe sich auch der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Antragstellerin die Ergebnisse der Tests – zumindest in Einzelfällen – nicht valide ermittelt und Testzertifikate auch quasi "blanko" ausgestellt habe, sodass die Gefahr bestehe, falsch-negative Testzertifikate könnten dort "erschlichen" werden.

Interesse an Aufrechterhaltung des Testbetriebs nicht schutzwürdig

Alles in allem habe das LSJV auf die Feststellungen vor Ort nur im Weg der Schließung der Teststelle reagieren können, da eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liege. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheide von vornherein aus. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 07.01.2022 - 5 L 1239/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2022.