Bürger können einen durchgeführten Bürgerentscheid nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angreifen. Sie seien letztlich auch nicht klagebefugt, da sie kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids hätten, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig.
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