Kein Eilrechtsschutz gegen durchgeführten Bürgerentscheid

Bürger können einen durchgeführten Bürgerentscheid nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angreifen. Sie seien letztlich auch nicht klagebefugt, da sie kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids hätten, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig.

Eilrechtsschutz gegen durchgeführte Bürgerentscheide begehrt

Hintergrund des Verfahrens sind vier – zum Teil gegenläufige – Bürgerentscheide zur Nutzung kommunaler Grundstücke, die in der Gemeinde Strande am 27.09.2020 zur Abstimmung standen. Verfechter der unterlegenen Bürgerentscheide wollen die Ungültigkeit der Abstimmung erreichen. Neben einer Klage beantragten sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Gemeinde Strande aufzuerlegen, die beschlossenen Bürgerentscheide vorläufig nicht zu vollziehen, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück.  

OVG: Kommunalrecht sieht nur Klagemöglichkeit vor

Das OVG hat nun auch die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und klargestellt, dass es bei der Überprüfung der Abstimmung nach einem Bürgerentscheid allein um eine objektive Rechtsprüfung und nicht um die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes geht, weshalb die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Es gölten die Regeln des Wahlprüfungsverfahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung entsprechend. Diese sähen ein Klageverfahren, nicht jedoch einstweiligen Rechtsschutz vor.

Keine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten

Einstweiliger Rechtsschutz nach der VwGO setze wiederum eine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten voraus, die hier nicht in Betracht komme. Denn ebenso wie Gemeindevertretern kein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zum Erlass gemeindlicher Entscheidungen zustehe, hätten die an einem Bürgerbegehren/einem Bürgerentscheid teilnehmenden Bürger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids. Die gerichtliche Überprüfung sei vielmehr dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten, das eine spezielle und abschließende Rechtsschutzmöglichkeit darstelle.

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2021.