Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat gestern im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen zur Änderung des Wahlgesetzes (§ 56 Abs. 5) und Kommunalwahlgesetzes (§ 68 Abs. 4) bestätigt. Eine reine Briefwahl schränke die Absicherung des Wahlgeheimnisses und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zwar ein, dies sei aber mit Blick auf die Pandemie zulässig.
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