Ein bei einem Bistum angestellter Jurist, der auch Pfarreien beriet, wurde als Syndikusanwalt zugelassen. Aufgrund des kirchenrechtlichen Aufsichtsrechts kümmere er sich um eigene Angelegenheiten des Arbeitgebers, entschied der BGH. Das gelte auch für die Beratung der Pfarreien als Mitglieder der Diözese.
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