Mittwoch, 7.6.2023
Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Drohende Interessenkonflikte stünden einer Kompatibilität beider Ämter entgegen. Die Vorinstanzen hatten das anders gesehen.

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