Donnerstag, 2.2.2023
Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Will ein Gericht gegen den Willen des Betroffenen eine gesetzliche Betreuung einrichten oder erweitern, muss es prüfen, ob das fehlende Einverständnis auf dem freien oder nur auf dem natürlichen Willen beruht. Der Unterschied liegt laut Bundesgerichtshof darin, ob der Betroffene Grund, Bedeutung und Tragweite der Betreuung intellektuell erfassen kann oder nicht. Gegebenenfalls sei ein eindeutiges Sachverständigengutachten einzuholen.

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Keine Pflicht zur Beseitigung von Hindernissen auf Privatweg

Die Eigentümer eines Grundstücks, über das ein Teil eines Wirtschaftswegs verläuft, sind nicht verpflichtet, eigens aufgestellte Hindernisse und Schilder, die die Privateigentumsverhältnisse klarstellen sollen, zu beseitigen. Eine entsprechende Beseitigungsanordnung der Verbandsgemeinde kann laut Verwaltungsgericht Trier insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht gestützt werden.

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