Keine Pflicht zur Beseitigung von Hindernissen auf Privatweg

Die Eigentümer eines Grundstücks, über das ein Teil eines Wirtschaftswegs verläuft, sind nicht verpflichtet, eigens aufgestellte Hindernisse und Schilder, die die Privateigentumsverhältnisse klarstellen sollen, zu beseitigen. Eine entsprechende Beseitigungsanordnung der Verbandsgemeinde kann laut Verwaltungsgericht Trier insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht gestützt werden.

Gemeinde beruft sich auf naturschutzrechtliches Betretungsrecht

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, den die Kläger mit Baumstämmen und Ketten versperrten und auf dem sie Schilder mit der Aufschrift "Privatgrundstück - Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" anbrachten. Die Beklagte forderte die Kläger auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges einen Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei.

VG: Weder naturschutz- noch straßenverkehrsrechtliche Eingriffsbefugnis

Das VG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben, da die Verfügungen jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ergebe sich nicht aus dem Naturschutzrecht, da die in Betracht kommende naturschutzrechtliche Eingriffsklausel lediglich die Kreisverwaltung ermächtige. Auch könne die Verfügung nicht auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes gestützt werden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um eine öffentliche Straße handele. Ferner könne die Beklagte nicht Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Rechtsgrundlage heranziehen, da eine hierauf gestützte Verfügung ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung falle.

Auch keine sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Ein Rückgriff auf die Generalklausel § 9 des rheinlandpfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) scheide wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis der Kreisverwaltung ebenfalls aus. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage, da dies allenfalls im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden könnte, jedoch die Beklagte für den Erlass entsprechender Verfügungen nicht zuständig sei. Schließlich sei auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten.

VG Trier, Urteil vom 25.01.2023 - 9 K 2995/22

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.