Dienstag, 14.9.2021
Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig, wie das Arbeitsgericht Siegburg am 18.08.2021 entschieden und damit in der Hauptsache einen Eilbeschluss bestätigt hat.

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