Freitag, 26.6.2020
Beschwerde in Familienstreitsache bedarf keines förmlichen Antrags

Eine Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache muss keinen ausdrücklichen, bestimmten Sachantrag enthalten. Es genügt, dass die Zielrichtung des Antrags der Begründung hinreichend deutlich entnommen werden kann. Dies hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13.05.2020 entschieden. Bei dieser Gelegenheit wies der Senat darauf hin, dass es sich bei Verfahren wegen Realsplittings nicht um sonstige Familiensachen, sondern um Unterhaltssachen handelt.

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