Beschwerde in Familienstreitsache bedarf keines förmlichen Antrags

Eine Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache muss keinen ausdrücklichen, bestimmten Sachantrag enthalten. Es genügt, dass die Zielrichtung des Antrags der Begründung hinreichend deutlich entnommen werden kann. Dies hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13.05.2020 entschieden. Bei dieser Gelegenheit wies der Senat darauf hin, dass es sich bei Verfahren wegen Realsplittings nicht um sonstige Familiensachen, sondern um Unterhaltssachen handelt.

Kein Sachantrag gestellt

Die Frau fordert von ihrem getrennt lebenden Ehemann die Erstattung eines Nachteils aus dem begrenzten Steuersplitting. Für zwei Jahre legte sie keine Steuerbescheide vor und das Amtsgericht wies den Ausgleichsantrag insoweit ab. Die fehlenden Dokumente legte sie in der Beschwerdeinstanz vor, verbunden mit einigen Ausführungen zur Erläuterung, die auch der BGH als oberflächlich ansah. Einen förmlichen Antrag enthielt ihre Begründung nicht. Das OLG München verwarf deswegen die Beschwerde.

BGH: Förmlicher Antrag nicht zwingend erforderlich

Der BGH verwies dorthin zurück. Zwar muss nach § 117 FamFG ein "bestimmter Sachantrag" gestellt werden. Die Bundesrichter stellten aber – anders als das OLG – keine strengeren Anforderungen hieran als bei der Begründung einer Berufung nach § 520 Abs. 3 ZPO. Dort sei anerkannt, dass es keines förmlichen Antrags bedürfe, solange dessen Ziel gut erkennbar sei. Aus Sicht des Senats war es offenkundig, dass die Frau ihre Ansprüche unverändert weiterverfolgen wollte. Die Tatsache, dass die nachgereichten Unterlagen sogar einen höheren Nachteil auswiesen als beantragt, empfand der VIII. Zivilsenat als unproblematisch: Nur wenn sich die Forderung verringert hätte, hätte man darüber nachdenken müssen, ob die Ehefrau den Beschluss des AG teilweise habe akzeptieren wollen. 

Ansprüche wegen Realsplittings als Unterhaltssache

Das OLG muss sich daher mit der Sache inhaltlich auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang wies der Senat darauf hin, dass Ansprüche wegen Realsplittings sich aus den Unterhaltsansprüchen der Partner herleiten. Damit gehe es um eine Unterhaltssache im Sinne von § 231 FamFG

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - XII ZB 361/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2020.