Lässt ein Anwalt einen Kollegen mit Vertretungsverbot in der mündlichen Zivilverhandlung unter Zustimmung des Vorsitzenden für sich sprechen, verstößt er damit trotz Umgehung des Verbots nicht gegen seine Berufspflicht. Für die Ahndung einer "Beihilfe" gibt es laut AGH Bayern keine Rechtsgrundlage.
Mehr lesenStatt Kostenerstattungen an die Rechtsschutzversicherung weiterzuleiten, hatte ein Anwalt sie mit seiner Honorarforderung gegenüber seinem Mandanten verrechnet. Der AGH Hamburg bejahte eine objektive Berufspflichtverletzung, nahm im konkreten Fall aber einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an.
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