Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als solcher aufzutreten, ist laut BGH jedenfalls bei Einlegung von Rechtsmitteln zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet. Daran ändere auch sein Auftritt als Privatperson nichts.
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