Ein Anwalt wehrte sich sowohl gegen die Zwangsvollstreckung als auch die Abgabe der Vermögensauskunft in eigener Sache, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten. Um Gründe, warum er die Vermögensauskunft nicht habe abgeben können, war er nicht verlegen. Mit Blick auf die erste und zweite Terminsladung (im September und Dezember) ließ der Anwalt jeweils unter Vorlage eines ärztlichen Attests durch seine Ehefrau mitteilen, dass er akut erkrankt sei und nicht zu dem Termin erscheinen könne. Auch den dritten Termin (im Februar) ließ der Jurist – entschuldigt durch ein Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen – sausen: Durch einen Ohnmachtsanfall hätte er drei Wochen zuvor einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wovon er sich noch nicht ganz erholt habe. Nun reichte es dem Gerichtsvollzieher: Er bescheinigte dem Anwalt ein unentschuldigtes Fernbleiben und teilte ihm mit, dass er ihn nach zweiwöchigem Fristablauf ins zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen würde.
Dieser legte bei Gericht Widerspruch und Beschwerde ein – per Fax und als Privatperson. In den Vorinstanzen scheiterte er an der Begründetheit: Die Beschwerdeschrift habe, so das LG, zwar nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen, weil der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht als Rechtsanwalt tätig geworden sei. Auf jeden Fall seien aber die eingereichten Atteste unzureichend.
Auch als Privatperson auftretender Rechtsanwalt muss beA nutzen
Der für Rechtsbeschwerden zuständige I. Zivilsenat des BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der Senat war der Ansicht, dass der Anwalt jedenfalls beim Einreichen der Beschwerde das beA aufgrund der zwingend vorgeschriebenen Einhaltung der elektronischen Form für Rechtsanwälte nach § 130d Satz 1 ZPO hätte verwenden müssen (Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23). Dies sei aber unterblieben.
"Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hätte der als Rechtsanwalt zugelassene und in eigener Sache tätige Schuldner seinen Widerspruch und die sofortige Beschwerde als elektronisches Dokument einreichen müssen", entschied der I. Zivilsenat. Von der Verpflichtung sei er auch nicht deshalb befreit, weil er bei Einlegung des Widerspruchs und der sofortigen Beschwerde als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten sei. § 130d ZPO gelte auch dann, wenn der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt – wie hier – Rechtsmittel einlege. Dafür sprächen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm (Sicherstellung des elektronischen Rechtsverkehrs).