Entwarnung: beA ans Finanzamt bleibt erlaubt

Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch einen Passus aus dem Entwurf von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) gestrichen, der Rechtsanwälten weitgehend untersagt hätte, über ihr beA mit Finanzämtern zu kommunizieren. Aus Anwaltschaft und Verbänden waren empörte Reaktionen gekommen.

Nun bleibt erst einmal alles beim Alten: Post an den Fiskus per beA bleibt erlaubt. Allerdings tun sich in der Praxis viele Finanzämter schwer mit der Handhabung. Rechtsanwalt Christoph Pallath hatte auf LinkedIn von seiner Erfahrung mit einem Finanzamt in Bayern berichtet: "Auf meine Rückfrage wurde mir mitgeteilt, dass der Geschäftsstelle gar nicht bekannt war, dass es einen beA-Zugang gab. So habe man das Schreiben nie abgerufen. Ich musste es anschließend per Post übersenden. Zumindest gab es keine Verspätungsrüge."

Das Ministerium hatte seinen Vorstoß, die Kontaktoption via beA zu streichen, im ursprünglichen Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 so begründet: "Bevorzugter und seit Jahren erprobter elektronischer Kommunikationskanal zwischen Steuerpflichtigen oder ihren Bevollmächtigten und den Finanzämtern sind das Verfahren ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC." (ERiC steht für "Elster Rich Client".) Dieser Kommunikationskanal gewährleiste für den Absender eine schnelle und ressourcenschonende Bearbeitung seines Anliegens und genüge auch den Anforderungen des § 87a Absatz 6 AO, da es den Datenübermittler authentifiziere und die Vertraulichkeit sowie Integrität des Datensatzes gewährleiste. Zudem: Bei Nutzung jener beiden Wege werde durch die "automatisierte steuernummerngenaue Zuordnung auf Empfängerseite" die zuständige Bearbeiterin bzw. der zuständige Bearbeiter medienbruchfrei erreicht: "Dies stellt eine schnellstmögliche Verarbeitung innerhalb der finanzamtsinternen IT-Fachverfahren sicher." Und schließlich: "Auf andere Weise (sei es durch einfache unverschlüsselte E-Mail, durch Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von einem besonderen elektronischen Anwalts- oder Steuerberaterpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach) elektronisch übermittelte 'sonstige' Dokumente beeinträchtigen das steuerliche Massenverfahren erheblich."

Das war vielen Anwälten sauer aufgestoßen. Ein einziger Post dazu von Markus Wollweber aus der Steuerkanzlei Streck Mack Schwedhelm auf dem Business-Netzwerk LinkedIn hatte dort weit über 100 Kommentare nach sich gezogen. "Man kann es sich nicht ausdenken", hatte Wollweber gewettert: "Nachdem den Anwältinnen und Anwälten (...) die aktive Nutzungspflicht für das beA in der Kommunikation mit allen Gerichten gesetzlich aufoktroyiert wurde und die Implementierung von beA hohe zeitliche und finanzielle Ressourcen sowohl auf Ebene der Kammern als auch in der Anwaltschaft in Anspruch genommen hat, möchte der Fiskus nunmehr – per Gesetz – jegliche Kommunikation mit dem Finanzamt über beA unterbinden." Und hatte ergänzt: "Stimmt nicht, fragen Sie jetzt vielleicht ungläubig? Leider doch: der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ist bereits auf den Weg gebracht und hängt derzeit im Gesetzgebungsverfahren." Aber auch etwa Henning Müller, Direktor des SG Darmstadt, hatte in dem sozialen Netzwerk geantwortet, er halte das für "keine gute Idee des BMF"; ähnlich hatte sich auch BFH-Richter Matthias Loose geäußert. Die Bundesrechtsanwaltskammer und sogar der Deutsche Steuerberaterverband hatten heftig protestiert.

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 6. Juni 2024.