Montag, 15.1.2024
Anspruch auf Bauträgervergütung verjährt nach 10 Jahren

Der einheitliche Anspruch des Bauträgers auf Vergütung gegen den Erwerber verjährt gemäß § 196 BGB nach zehn Jahren. Die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB gilt für den Vergütungsanspruch nicht. Das hat der BGH entschieden.

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