Freitag, 3.7.2020
Verjährung der Erfüllungspflicht macht Werklohnanspruch nicht fällig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden, dass der Werkunternehmerlohn nicht durch die Verjährung des Gegenanspruchs fällig wird. Die Vorleistungspflicht des Unternehmers lasse die Fälligkeit seiner Vergütung erst mit der Lieferung eines mangelfreien Werks oder der Abnahme eintreten. Der BGH wies die Klage auf Handwerkerlohn damit ab.

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