Verjährung der Erfüllungspflicht macht Werklohnanspruch nicht fällig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden, dass der Werkunternehmerlohn nicht durch die Verjährung des Gegenanspruchs fällig wird. Die Vorleistungspflicht des Unternehmers lasse die Fälligkeit seiner Vergütung erst mit der Lieferung eines mangelfreien Werks oder der Abnahme eintreten. Der BGH wies die Klage auf Handwerkerlohn damit ab.

Mangelhafter Bau einer Wohneinheit

Ein Bauherr hatte die Klägerin beauftragt, sein Fachwerkhaus um eine Wohneinheit zu ergänzen. Die Handwerker lieferten ein mangelhaftes Werk ab, woraufhin der Besteller die Abnahme verweigerte und seine Vertragspartnerin aufforderte, die Mängel zu beseitigen. Auch die weitere Tätigkeit des Werkunternehmers blieb nach Ansicht des Eigentümers ohne Erfolg. Die Parteien streiten um den Restwerklohn in Höhe von zuletzt rund 92.000 Euro, dem der Bauherr einen Verzugsschaden in Höhe von knapp 170.000 Euro entgegenhält. Die Handwerksfirma erhob die Einrede der Verjährung und meinte, dass mit Verjährung ihrer vertraglichen Pflichten nunmehr ihr Restwerklohn fällig wäre.

Fälligkeit erst mit Abnahme

Dem tritt der Bundesgerichtshof entgegen: Der Werklohn werde nach § 631 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit der Abnahme fällig - die sei nie erfolgt, und der Auftraggeber habe dieselbe wegen der Mängel auch zu Recht verweigert. Nur bei Annahmeverzug des Bestellers und nach mangelfreier Leistung trete die Fälligkeit des Werklohns ohne Abnahme ein. Solange die Erfüllung des Werks möglich sei, wandle sich der Vertrag auch nicht in ein bloßes Abrechnungsverhältnis um. Die Forderung des Handwerkers sei daher nach wie vor nicht fällig geworden, so die Richter.

Kein Forderungsuntergang durch Verjährung

Die Verjährungseinrede lasse den Anspruch auf Fertigstellung des Projekts nicht untergehen, sondern hindere nach § 214 Abs. 1 BGB lediglich dessen Durchsetzung. Der Bauherr könne sich also auch nach Eintritt der Verjährung auf wesentliche Mängel berufen. Er sei zur Abwehr des Werklohnanspruchs weder verpflichtet, diesem die Einrede der Nichterfüllung nach § 320 BGB entgegenzusetzen, noch die Verjährung seines Erfüllungsanspruchs zu verhindern. Diese Entscheidung verstoße nicht gegen Treu und Glauben, so der VII. Zivilsenat, denn der Werkunternehmer könne die Fälligkeit seines Anspruchs ganz einfach herbeiführen, indem er die Mängel beseitigt.

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2020.