Montag, 21.9.2020
Mit fremdem Geheimdienst gegen Embargo verstoßen

Schon die Materialbeschaffung für einen fremden Nachrichtendienst unter Umgehung eines Embargos erfüllt den Verbrechenstatbestand nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz. Spionage oder Zugehörigkeit zum Geheimdienst sind nicht notwendig, um "für den Geheimdienst einer fremden Macht" zu handeln. Das hat der Bundesgerichtshof am 31.08.2020 beschlossen.

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