Mit fremdem Geheimdienst gegen Embargo verstoßen

Schon die Materialbeschaffung für einen fremden Nachrichtendienst unter Umgehung eines Embargos erfüllt den Verbrechenstatbestand nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz. Spionage oder Zugehörigkeit zum Geheimdienst sind nicht notwendig, um "für den Geheimdienst einer fremden Macht" zu handeln. Das hat der Bundesgerichtshof am 31.08.2020 beschlossen.

Verstoß gegen das Russlandembargo

Ein Mann verkaufte zwischen 2016 und 2018 in sieben Fällen Werkzeugmaschinen für rund acht Millionen Euro an russische Unternehmen. Sein tatsächlicher Vertragspartner - Mitglied eines russischen Geheimdiensts - führte die Maschinen anschließend einem staatlichen Rüstungskonzern zur militärischen Verwendung zu. Diese Firma entwickelte Marschflugkörper. Seit dem 31.07.2014 sind solche Lieferungen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 a der Russlandembargo-VO (EU) Nr. 833/2014 verboten. Am 11.02.2020 wurde der mutmaßliche Täter in Untersuchungshaft genommen. Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO hatte der Bundesgerichtshof über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu befinden. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfende maßgebliche Frage, ob der Häftling der Qualifikation nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verdächtig ist, hat der Bundesgerichtshof mit "Ja" beantwortet.

Keine Eingliederung in fremden Geheimdienst erforderlich

Nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG wird der Verstoß gegen das Embargo mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter "für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt". Dafür genügt es dem 3. Strafsenat zufolge bereits, wenn sich die Lieferung der Maschinen als Ausfluss der Einbindung des Täters in die Beschaffungsstruktur fremder Nachrichtendienste darstellt. Der Gesetzgeber habe die höhere Strafe bestimmt, um der Gefährlichkeit dieser Einkäufe bei geheimdienstlicher Steuerung zu begegnen. Ein schlichtes Handeln sei dabei schon ausreichend - eine organisatorische Eingliederung des Täters in den fremden Dienst sei hingegen nicht erforderlich, beschlossen die Karlsruher Richter.

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2020.