Montag, 21.2.2022
Für kraftlos erklärtes Sparbuch verleiht Rechte wie Original-Sparbuch

Wer die Auszahlung von Guthaben nicht mit dem Sparbuch in der Hand verlangt, sondern nur aus dem Ausschließungsbeschluss, mit dem dieses für kraftlos erklärt wurde, hat grundsätzlich dieselben Rechte wie der Inhaber des Sparbuchs. Der Bundesgerichtshof betrachtet aber die Tatsache, dass das Sparbuch nicht mehr existiert, als starkes Indiz für die bereits erfolgte Auszahlung des Guthabens und die Entwertung des Dokuments.

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