Die Ehefrau wurde im Urlaub krank und die an der Kreditkarte des Manns hängende Auslandskrankenversicherung sollte zahlen. Muss sie aber nicht, da ihr Flug nicht mit seiner Karte bezahlt wurde. Das OLG Bremen gab einer entsprechenden Klausel sein Gütesiegel.
Mehr lesenEine Auslandsreisekrankenversicherung schließt "bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand" den Versicherungsschutz aus und nennt im Anschluss einige Beispiele dafür. Doch diese lassen keine klare Linie erkennen, bei welchen weiteren "Zuständen" der Schutz ausgeschlossen ist. Das Fazit des BGH: Die Klausel ist unwirksam.
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