Ein Mann war als Teil seines Kreditkartenvertrags bei einer Auslandskrankenversicherung versichert. Nach den Versicherungsbedingungen der Assekuranz bestand ein Versicherungsschutz im Krankheitsfall jedoch nur dann, wenn die Reise mit seiner Kreditkarte bezahlt wurde – das gilt auch für Angehörige. Seine Ehefrau wurde auf einer Reise in die USA schwer krank, ihre Gallenblase musste entfernt werden.
Die Versicherung weigerte sich, die Behandlungskosten in Höhe von rund 32.000 US-Dollar zu zahlen: Seinen eigenen Flug hatte der Mann zwar mit seiner Karte gezahlt, aber die Flüge des Sohns und der Ehefrau hatte sie mit ihrer eigenen Kreditkarte bezahlt. Der Ehemann zog vor Gericht. Nach verlorener erster Instanz ("es liegt kein Versicherungsfall vor") legte er Berufung ein. Doch ein Hinweisbeschluss des OLG Bremen ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen halten.
Die Bremer Richterinnen und Richter kamen einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Kreditkarteninhaber keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Auslandsreisekrankenversicherung hat (Hinweisbeschluss vom 21.08.2024 – 3 U 46/23). Es liege schon kein Versicherungsfall vor, schließlich sei die Reise der Frau nicht mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers – ihres Manns – bezahlt worden.
Die Bedingungen zur Definition des Versicherungsfalles, so das OLG weiter, seien nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und weder intransparent nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB noch überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne – auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse – erkennen, dass (Kranken-)Versicherungsschutz nur bei Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte bestehe. Der "Karteneinsatz" sei mehrfach als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen der Reisekrankenversicherung genannt und andererseits klar in den Versicherungsbedingungen definiert worden. Ein anderes Verständnis würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen. Dass bereits die Teilnahme an einer bedingungsgemäßen Reise (hier nur die Reise des Manns selbst) einen Versicherungsschutz für alle Teilnehmer begründen soll, lasse sich den Bedingungen nicht entnehmen.