Freitag, 17.7.2020
Kliniken müssen vor 2015 erhaltene Pauschalen für Rechnungsprüfung nicht erstatten

Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 01.01.2015 erhalten haben, nicht erstatten. Das Bundessozialgericht habe zwar 2014 bestätigt, dass sie die Pauschalen zu Unrecht erlangt hätten, die Kliniken könnten sich aber für die Zeit vor 2015 auf Vertrauensschutz berufen, entschied das BSG am 16.07.2020.

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