Kliniken müssen vor 2015 erhaltene Pauschalen für Rechnungsprüfung nicht erstatten

Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 01.01.2015 erhalten haben, nicht erstatten. Das Bundessozialgericht habe zwar 2014 bestätigt, dass sie die Pauschalen zu Unrecht erlangt hätten, die Kliniken könnten sich aber für die Zeit vor 2015 auf Vertrauensschutz berufen, entschied das BSG am 16.07.2020.

Rechtsprechung vom BVerfG nicht beanstandet

Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Erstmals mit Urteil vom 01.06.2014 (BeckRS 2014, 72884) hatte das BSG entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet. Die Krankenhäuser haben diese Art von Aufwandspauschalen somit zu Unrecht erlangt und müssen diese den Krankenkassen grundsätzlich wieder erstatten.

Vertrauensschutz für Krankenhäuser

Hinsichtlich der vor dem 01.01.2015 gezahlten Aufwandspauschalen können sich Krankenhäuser nach der jetzt ergangenen Entscheidung jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie und die Krankenkassen hätten bis zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.07.2014 in ihrer langjährigen gemeinsamen Praxis nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden und hätten sich dabei auch auf die damalige Rechtsprechung des BSG stützen können.

Entscheidung Anfang 2015 bekannt

Ab dem 01.01.2015 ist nach Ansicht des Gerichts dagegen davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 01.07.2014 den Krankenhäusern bekannt war und von ihnen inhaltlich bewertet werden konnte, so dass ab diesem Zeitpunkt schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr anzunehmen ist. Dem Erstattungsanspruch der Krankenkassen stehe insofern auch nicht entgegen, dass sie die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätten. Denn die genaue Abgrenzung der Prüfungsarten habe das BSG erst mit dem ausführlich begründeten Urteil vom 25.10.2016 (NZS 2017, 145) unmissverständlich konkretisiert.

BSG, Entscheidung vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2020.