Dienstag, 1.6.2021
Polizistin wegen nicht anlassbedingter Bildaufnahmen im Dienst zu entschädigen

Eine zu reinen werbe- beziehungsweise kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst stellt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und einer Polizistin, die bei einem Einsatz gefilmt worden war, eine Entschädigung von 2.000 Euro zugesprochen. Die Aufnahmen waren in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet worden.

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