Die Bundesagentur für Arbeit muss die Beiträge, die ältere Arbeitslose, denen der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) verwehrt ist, an eine private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) leisten, nur in der Höhe übernehmen, die dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag entspricht. Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 28.05.2020.
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