Montag, 29.6.2020
Arbeitsagentur muss Beiträge zu privater Kranken- und Pflegeversicherung nicht voll übernehmen

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Beiträge, die ältere Arbeitslose, denen der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) verwehrt ist, an eine private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) leisten, nur in der Höhe übernehmen, die dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag entspricht. Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 28.05.2020.

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