Arbeitsagentur muss Beiträge zu privater Kranken- und Pflegeversicherung nicht voll übernehmen

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Beiträge, die ältere Arbeitslose, denen der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) verwehrt ist, an eine private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) leisten, nur in der Höhe übernehmen, die dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag entspricht. Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 28.05.2020.

Arbeitsagentur übernahm PKV/PPV-Beiträge nur zum Teil

Die nicht kranken- und pflegepflichtversicherten Kläger wurden arbeitslos. Ihre Beiträge zur PKV/PPV betrugen monatlich 370 Euro beziehungsweise 550 Euro. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihnen Arbeitslosengeld und übernahm die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 145 beziehungsweise 490 Euro. Erfolglos verlangten die Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren die vollständige Übernahme der Beiträge.

LSG: Übernahme begrenzt auf GKV/SPV-Beitrag

Ihre Berufungen hat das LSG nun zurückgewiesen. Die Kläger hätten zwar nicht mehr von der im Regelfall mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges eintretenden Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) profitieren können. Da sie das 55. Lebensjahr vollendet und unter anderem in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen seien, blieben sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Wie in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) zu Beginn des Bezuges seien – in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt sei, Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.

Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherungen auf den durchschnittlichen allgemeinen beziehungsweise gesetzlichen Beitragssatz der GKV/SPV gehe es einerseits darum, eine Begünstigung von – gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend – privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Andererseits solle auch einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegengewirkt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt sei, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestünden.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2020 - L 9 AL 155/18

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2020.