Eine Bonner Apotheke darf Facebook-Likes nicht mit 2 "Schlosstalern" belohnen, die in der Apotheke gegen Prämien eingetauscht werden können. Das Landgericht Bonn stufte dies als Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter ein, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Auch die Bezeichnung der Apotheke als "exklusive Notfall-Apotheke" wurde gerügt.
Mehr lesenInländische Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren. Die arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Preisbindung dienten vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls und seien nicht unverhältnismäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Preisbindung sei auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken unverhältnismäßig.
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