Eine Bonner Apotheke darf Facebook-Likes nicht mit 2 "Schlosstalern" belohnen, die in der Apotheke gegen Prämien eingetauscht werden können. Das Landgericht Bonn stufte dies als Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter ein, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Auch die Bezeichnung der Apotheke als "exklusive Notfall-Apotheke" wurde gerügt.
LG: Werbung mit Facebook-Likes irreführend
Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter, die sich den Anschein einer objektiven Bewertung gebe, sei unzulässig, hieß es im Urteil. Das gelte auch bereits für ein "Daumen-Hoch" bei Facebook, denn Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung immer objektiver als eigene Aussagen des Werbenden. Die Zahl der Likes spiegele im allgemeinen Bewusstsein eine Beliebtheit wider, aus der gemeinhin Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit geschlossen würden.
Unlauterer Marktauftritt als "exklusive Notfall-Apotheke"
Neben dem wettbewerbswidrigen Angebot der "Schlosstaler" hatte sich das Geschäft auch als exklusive Notfall-Apotheke bezeichnet. Dies sei ebenfalls eine unlautere Werbung, da jede Apotheke auch eine Notfall-Apotheke sei, so das Gericht. Abgemahnt wurde der Inhaber, der mit einem Bonner Altersheim kooperiert, schließlich auch, weil er in einem Rundschreiben an die Heimbewohner suggeriert hatte, sie hätten Nachteile, wenn sie ihre Medikamente in anderen Apotheken kauften.
LG Bonn, Urteil vom 13.01.2021 - 14 O 82/19
Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2021 (dpa).
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Czettritz/Thewes, Werbegaben durch Apotheken: Was ist (noch) erlaubt?, PharmR 2019, 578
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