Erkrankt ein beigeordneter Anwalt schwer, so muss die Partei nicht zwangsläufig dessen amtlich bestellten Vertreter als Ersatz akzeptieren. Dem OLG München zufolge kommt es dabei entscheidend darauf an, dass auch einem Verfahrenskostenhilfeempfänger das Recht zusteht, primär einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen und zu beauftragen.
Mehr lesenEin kurz vor dem Termin vollzogener Anwaltswechsel kann nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellen, wenn die Partei ihn nicht selbst verschuldet hat. Laut Bundesgerichtshof muss die Partei dabei auch zeitnah einen neuen Anwalt suchen. Einen Grund für eine Aufhebung des Termins könne es aber darstellen, wenn der neue Vertreter schon an zeitlich kollidierenden Verhandlungen teilnehmen müsse. Der Zeitpunkt der Antragstellung habe dabei keinen Einfluss.
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