Wird Bundeswehrsoldaten in Afghanistan von Selbstmordattentaten/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeugen nur berichtet, reicht dies zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Aus einer zu Unrecht anerkannten PTBS als Schädigungsfolge könnten keine weitergehenden Ansprüche und Schädigungsfolgen (hier: Alkoholerkrankung) hergeleitet werden.
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