Auch in Abschiebungssachen gilt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse vergütet wird. Das AG Stuttgart sieht für die neue Norm des § 62d AufenthG die Gesetzesgrundlage dafür in der Auffangnorm des § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG.
Mehr lesenEin Georgier und sein Bruder – beide in Abschiebehaft – wurden zusammen angehört. Aus Sicht des BGH ein eklatanter Rechtsverstoß: Haftanhörungen müssten grundsätzlich nichtöffentlich erfolgen. Dies gelte auch für Brüder.
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