Gegen einen Pakistaner wurde Sicherungshaft angeordnet, um seine Abschiebung zu sichern. Gemäß dem am 27.02.2024 neu in Kraft getretenen § 62d AufenthG ordnete ihm das Gericht einen Rechtsanwalt bei, in dessen Gegenwart er angehört wurde und der für ihn eine Beschwerde gegen den Haftbeschluss beim Landgericht Stuttgart einlegte. Anschließend beantragte der Rechtsanwalt beim Amtsgericht seine Vergütung in Höhe von rund 550 Euro festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung wie beantragt fest, aber der Bezirksrevisor legte Erinnerung ein: Er sah keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung. Dabei berief er sich auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats (BR-Drs. 21/1/24, 2). Dieser hatte erklärt: "Ebenfalls enthält § 62d AufenthG-neu keinen Hinweis darauf, auf welcher Grundlage der anwaltliche Vertreter seine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend machen soll. Die entsprechenden Regelungen in § 45 RVG dürften, da dort ebenfalls ein Verweis auf § 62d AufenthG-neu fehlt, nicht anwendbar sein. Das ist problematisch, denn ohne gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch (auch gegen die Staatskasse) dürfte § 62d AufenthG-neu nicht praktisch umsetzbar sein." und weiter "Eine entsprechende Regelung wäre insoweit kritisch, als diese zu einer – hier allerdings nicht näher abschätzbaren – Mehrbelastung der Justizhaushalte führen würde". Weder die Urkundsbeamtin noch das Amtsgericht überzeugte diese Argumentation.
Wer beigeordnet wird, wird bezahlt
Dem anwaltlichen Vertreter steht dem AG Stuttgart (Beschluss vom 10.07.2024 – 527 XIV 271/24) zufolge ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zu: Nach dieser Auffangnorm wird ein Rechtsanwalt vergütet, wenn er "sonst" gerichtlich beigeordnet wird.
Dass es keine spezielle Norm gibt, die eigens für den Fall der Beiordnung nach § 62d AufenthG eine Vergütung anordnet, hielt der Stuttgarter Richter für unschädlich. Auch für andere Fälle wie etwa § 78 FamFG oder § 408b StPO gebe es keine spezielle Vergütungsregel, so dass die Anwälte nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG bezahlt würden. Die Ansicht des Rechtsausschusses des Bundesrats, der hier eine Regelungslücke erblicke, sei unzutreffend.
Im Übrigen sei es lebensfremd, anzunehmen, dass sich ein Anwalt einem Betroffenen beiordnen lasse, wenn seine Vergütung nicht gesichert sei. Das widerspräche auch dem Sinn der Beiordnungsvorschrift, dem Betroffenen anwaltliche Unterstützung zu sichern.
Eine Ausnahme gelte nur für den Notanwalt nach § 78b ZPO. Und für ihn gebe es die Möglichkeit, nach § 78c Abs. 2 ZPO das Tätigwerden von einer Vorschussleistung abhängig zu machen. Eine solche Absicherung hat der nach dem Aufenthaltsgesetz Beigeordnete dem AG Stuttgart zufolge nicht.