Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen im schleswig-holsteinischen Landesrecht und im TMG zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telekommunikations- und Telemediendiensteanbietern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Landesregelungen zum Abruf von Bestandsdaten bei TK-Anbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen sei die Beschwerde bereits unzulässig gewesen.
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