Donnerstag, 24.9.2020
Nur eigenes Aufenthaltsrecht eines Kindes kann für Elternteil aus Drittstaat wirken

Dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, kann ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen, wenn das Kind ein eigenes und nicht nur vom anderen Unionsbürgerelternteil abgeleitetes Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 23.09.2020 entschieden.

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