Dienstag, 15.3.2022
Zahnärztin obsiegt mit Eilantrag gegen verkürzten Genesenenstatus

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geregelte Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Der 14. Senat stellt vorläufig fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte. Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20a Abs. 1 IfSG regelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiten.

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