Freitag, 3.6.2022
Keine Abgabe zur Künstlersozialkasse bei einmaligem Auftrag für Webdesigner

Auch wenn das Honorar eines einmaligen Auftrags die Geringfügigkeitsschwelle von 450 Euro überschreitet, muss der Kunde keine Beiträge zur Künstlersozialkasse leisten. Das Bundessozialgericht hat einem Anwalt Recht gegeben, der einen Webdesigner mit der Erstellung seiner Kanzlei-Webseite beauftragt hatte. Die Abgabepflicht setze eine gewisse Regelmäßigkeit der Auftragserteilung voraus.

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