Nachforderung von 84 Euro
Ein Rechtsanwalt prozessierte gegen die Deutsche Rentenversicherung Nord, weil er keine Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zahlen wollte. Der Jurist hatte einen selbstständigen Webdesigner einmalig damit beauftragt, eine Kanzleihomepage für ihn zu erstellen. Als Honorar zahlte er bei Beauftragung 750 Euro und nach Fertigstellung weitere 1.000 Euro. Die DRV setzte nach einer Betriebsprüfung eine Nachforderung zur Künstlersozialversicherung von 84 Euro fest. Sein Widerspruch gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg: Die Versicherung verwies auf den Wortlaut des § 24 Abs. 3 KSVG. Ein Auftrag sei danach "nicht nur gelegentlich" erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus einem Kalenderjahr 450 Euro überstiegen. Allein diese Wertgrenze sei maßgeblich. Sowohl das Sozialgericht Hamburg als auch das dortige Landessozialgericht hoben den Bescheid auf, da ein einmaliger Auftrag nicht geeignet sei, eine Abgabepflicht zu rechtfertigen. Dass die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten sei, führe nicht zwangsweise zu einer mehr als gelegentlichen Auftragserteilung. "Gelegentlich" bedeute nach dem Duden "manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit". Begriffslogisch sei daher jedenfalls ein weiteres Ereignis innerhalb eines Bezugszeitraums notwendig. Die Revision der Rentenversicherung war erfolglos.
Fehlerhafter Umkehrschluss
Den Kasseler Sozialrichtern zufolge hat das LSG zutreffend entschieden, dass der Jurist nicht der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe unterliegt (§ 24 Abs 1 Satz 2 KSVG). Zwar sei die Rentenversicherung zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht gewesen (§ 28p Abs 1a SGB IV). Die von ihr festgestellte Abgabepflicht dem Grunde nach und die Nachforderung einer Künstlersozialabgabe von 84 Euro für 2017 seien jedoch rechtswidrig. Nicht abgabepflichtig sei, wessen Entgelte trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr hierfür 450 Euro nicht überstiegen (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG). Das bedeutet den obersten Sozialrichtern zufolge jedoch nicht im Umkehrschluss, dass zwingend abgabepflichtig ist, wer pro Kalenderjahr Künstler beauftragt und dafür mehr als 450 Euro gezahlt hat. Aus der Beauftragung eines Webdesigners durch den Kläger zur Erstellung einer Website für seine Kanzlei und der Zahlung von insgesamt 1.750 Euro netto in 2017 folge nicht bereits seine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertige, lasse sich allein daraus nicht entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers lägen nicht vor.