Gegen die Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des EuGH in einem fremden Verfahren hält das KG die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO für zulässig. Dadurch könne zumindest überprüft werden, ob eine die Aussetzung rechtfertigende "Parallelsache" vorliege.
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