Eine Sechzehnjährige kann in ihrem eigenen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Der Bundesgerichtshof hat einen Streit darüber in Rechtsprechung und Literatur entschieden: Minderjährige über 14 Jahre haben in diesen Fällen keine eigenen Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und sind deshalb nicht verfahrensfähig. Ihre Interessen werden stattdessen durch einen Verfahrensbeistand wahrgenommen.
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