Regelungen in Tarifverträgen, die genommenen bezahlten Jahresurlaub bei der Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, nicht berücksichtigen, verstoßen gegen EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Angerufen hatte den EuGH das Bundesarbeitsgericht, das in einem Streit um einen Mehrarbeitszuschlag nach dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit entscheiden muss.
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